Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung
von Waren. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten entsprechend auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen
Bestellung vorbehaltlos ausführen.
I. Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung
von Waren. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten entsprechend auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen
Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung der
Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Etwaige mündliche
Vereinbarungen werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung wirksam.
II. Angebot und Vertragsschluss
Die
Darstellung der Waren im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes
Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch die
Bestellung der gewünschten Waren per Internet, Telefon oder e-Mail gibt
der Kunde ein verbindliches Angebot auf Kaufvertragsabschluss ab. Bei
Bestellung über den Onlineshop geben Sie ein verbindliches Angebot auf
Abschluss eines Kaufvertrages zum Kauf des betreffenden Produktes ab,
sobald Sie alle verlangten Angaben eingetragen haben und im letzten
Schritt den Button "Bestellung absenden" anklicken.
III. Zahlungsbedingungen und Zahlungsarten
1.
Unsere Preise gelten ab Geschäftssitz Hamburg, wenn in der
Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen
ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen. Diese
werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem
Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Eingang der Rechnung
bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus Rechnung oder
Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Im Falle von
Teillieferungen behalten wir uns eine anteilige Fakturierung vor. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar
wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und
dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug
gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei
Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Ablauf der Frist können wir
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichtleistung
verlangen.
5. Im Fall verzögerter Zahlung können wir nach
schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung zurückstellen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den
Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu
machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des
Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Besteller bei
Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung
des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht.
2. Für den Fall, dass ein von
uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
3. Eine weitergehende Haftung
für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die
weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben
dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz
des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft
verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
den Besteller über.
V. Gefahrübergang
Ist
der Besteller Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Sache
an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
VI. Gewährleistung/Haftung
1.
Ist der Besteller Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nur, wenn der
Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge.
2. Soweit ein
von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter
Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es
sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung
der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann
nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ist der Besteller Unternehmer,
tragen wir im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der
Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem ursprünglichen
Lieferort befindet. Im Verhältnis zu Verbrauchern bleibt es hinsichtlich
der Kostentragungspflicht für Aufwendungen der Mängelbeseitigung bei
der gesetzlichen Regelung. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann
der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung
gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit
nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu
den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des
Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Ist
der Besteller Unternehmer verjähren die Gewährleistungs-Ansprüche ein
Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben
den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen. Ist der Besteller Verbraucher, bleibt es bei
den gesetzlichen Verjährungsfristen. Sonderfarben und
Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch sowie Artikel, die nicht zum
regulären ausgewiesenem Preis über unser Shopsystem gekauft wurden, sind
von der Rückgabe und Garantie ausgeschlossen.
4. Ist der
Besteller Unternehmer, sind wir entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung
(Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche
Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als
Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf)
wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der
Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte
oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender
Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus
verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis
zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware
zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß
Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen
handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber
dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die
Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst
nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder
diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen
hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher
Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß
hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst
werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist
von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit wir,
unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich gehandelt haben, ist aber die Schadensersatzhaftung für
Fälle die nicht von Satz 1 erfasst werden, auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In dem Umfang, in dem wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden,
die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die
Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 4 dieses Vertrages.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises in unserem Eigentum. Vor Eigentumsübergang ist eine
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne
ausdrückliche Einwilligung durch uns nicht zulässig. 2. Gegenüber
Kunden, die Unternehmer sind, behalten wir uns das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesem
Fall auch auf den anerkannten Saldo, wenn wir Forderungen gegenüber dem
Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrentvorbehalt). Der
Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Brutto-Rechnungsbetrages an den uns ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Ware verarbeitet worden ist oder nicht. Der
Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung nach der Abtretung
ermächtigt. Wir können nach unserer Wahl die Forderung auch selbst
einziehen. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt und sich nicht in
Verzug befindet. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer
verpflichtet, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu
machen und uns beim Einzug der Forderung zu unterstützen.
3. Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur
Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung
in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird
in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der
Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir
hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer
Sache verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt,
dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist unser Firmensitz in
Hamburg.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne
von § 38 ZPO, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -unabhängig vom
Streitwert- das Amtsgericht Hamburg bzw. das Landgericht Hamburg.
3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss
aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über den internationalen Warenverkauf (CISG).